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S  a  t z  u n  g

 

 

 

A . Allgemeines

 

 

 

§ 1 Name, Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Tennisclub Blau-Weiß Emlichheim", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V."). Ver­ einsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Der Sitz ist in Emlichheim.

 

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gerneinnützigkeitsverordnung vorn 24.12.1953*, und zwar insbesondere durch die Pflege und der Förderung von Leibesübungen im allgemeinen und des Tennisspielens im Besonderen. Diesen Zwecken dienen auch die Spielplatzanlagen, Geräte und die Baulichkeiten.

 

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mit­ teln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muß das Vereinsvermögen der Gemeinde Ernlichheim für gemeinnützige sportliche Zwecke übergeben werden.

4. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Vereinsämter

 

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

* § 52 AO

 

 

§ 4 Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist Mitglied beim Niedersächsischen Tennisverband e.V. Hannover, beim Niedersächsischen Tennisverband Bezirk Weser-Ems in Westerstede und beim Kreis-Sportbund Grafschaft Bentheim.

 

 

B. Mitgliedschaft

 

§ 5 Mitgliedsarten

 

1. Der Verein besteht aus

    a.  ordentlichen Mitgliedern;

         dass sind diejenigen, die aktiven Sport im Sinne des § 2 treiben

           oder entsprechende Beiträge zahlen. Sie allein haben Stimmrechte

         in der Hauptversammlung.

     b. außerordentlichen Mitgliedern;

         sie betreiben  keinen Sport, zahlen aber Beiträge, in der Hauptversammlung haben sie beratende Stimme.

 

     c. Jugendlichen;

         das sind Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

         Sie sind in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt.

 

2. Außerdem können auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder durch Beschluss der    Haupt versammlung mit 3/4 Mehrheit ernannt

 

    werden. Ehrenmitglieder haben weder Eintrittsgelder,  Beiträge noch Umlagen  zu entrichten. Sie besitzen m Übrigen alle Rechte und

    Pflichten der ordentlichen Mitglieder,  sofern in der Ernen­ nungsurkunde keine Einschränkungen enthalten sind.

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Aufnahmean­ trag ist unter Angabe des Namens, Standes, Alters und der Wohnung schriftlich einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ih­ res gesetzlichen Vertreters nachweisen

  2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugebe.

 

§ 7 Wechsel der Mitgliedschaftsart

 

  1. Außerordentliche Mitglieder können die ordentliche Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag. Or­ dentliche Mitglieder werden zu außerordentlichen Mitgliedern, wenn sie  dem  Vorstand     bis   zum       Beginn     des  jeweiligen   Geschäftsjahres schriftlich anzeigen, dass sie keinen Sport mehr betreiben wollen.

  2. Jugendliche können nicht ordentliche oder außerordentliche Mit­glieder sein. Jugendliche werden zu ordentlichen Mitgliedern mit dem ersten, des auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monats. Einer  besonderen   Benachrichtigung   oder   Beschlussfassung hierüber durch den Vorstand bedarf es nicht.

  3. Wiederholter Wechsel zwischen ordentlicher und außerordentlicher Mitgliedschaft ist nur ausnahmsweise zulässig.

 

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Die ordentlichen Mitglieder    haben  in  der  Mitgliederversammlung jedes Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.  Ferner sind die Mitglieder  berechtigt, einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen  sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.


§ 9 Beitrag

 

  1. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten; er wird monatlich, vier­ teljährlich oder halbjährlich eingezogen. Neu aufgenommene Mitglie­ der zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe von Beitrag und Aufnahmegebühr setzt die Mitgliederversammlung fest. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages befreit.

  2. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht  entrichtet   haben,  werden  gemahnt.  Nach  zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not  geraten sind,  können die Beiträge gestundetoder  für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

  3. Falls die Wirtschaftslage des Vereins es erfordert, können von den Mitgliedern Umlagen erhoben werden. Hierüber hat eine Haupt­versammlung zu entscheiden. Der Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

 

 

 

§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft geht verloren durch

  • Tod

  • freiwilligen Austritt

  • Streichung aus der Mitgliederliste

  • Ausschluss

  • Auflösung des Vereins. 

   2. Der freiwillige Austritt kann zum 30. Juni oder 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen und muss drei Monate vor dem jeweiligen Termin

        schriftlich gemeldet sein. Ausnahmen kann der Vorstand in begründeten Fällen zulassen. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

   3. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus noch nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vor­ standes   

       unter  den Voraussetzungen  des § 9 Abs.1 und  2 aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

   4. Der sofortige Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • ehrenrührige oder strafbare Handlungen begeht oder wenn nach sei­ ner Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat, innerhalb des Vereins wiederholt bzw. erheblich Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat,

  • in sonstiger Weise sich unsportlich oder unkameradschaftlich ver­halten, gegen die Satzung verstoßen oder das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten geschädigt hat.

 

 

 

§ 11 Ausschlussverfahren

 

über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfa­ cher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf

 

  • zeitweise Entziehung der Vereinsrechte,

  • Verweis mit Androhung des Ausschlusses mit oder ohne Auflage.

 

Gegen die schriftliche Entscheidung  des Vorstandes  ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Wird der Beschluss des Vorstandes nicht bestätigt, muss ein aus fünf ordentlichen Mitgliedern bestehender Berufungsausschuss nach mündli­ cher, vereinsöffentlicher Verhandlung über die Berufung entscheiden.

 

C. Vereinsorgane

 

 

 

§ 12 Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind

 

  • a) der Vorstand

  • b) die ordentliche Mitgliederversammlung.

​§ 13 Vorstand

 

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
  • a) dem 1. Vorsitzenden,

  • b) dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,

  • c) dem Kassenwart,

  • d) dem Schriftführer,

  • e) dem Pressewart, gleichzeitig Stellvertreter für den Kassenwart und Schriftführer,

  • f)  dem Sportwart,

  • g) dem Jugendwart.

Der Vorstand  kann bei Bedarf um Mitglieder in zusätzlichen Funktionen erweitert werden.

    2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung ge­ wählt. Die Wahl   erfolgt durch Handzeichen.  Sofern ein anwesendes Mitglied    

        dies wünscht,ist die Wahl schriftlich in geheimer Ab stimmung vorzunehmen.

    3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren ge­ wählt.

    4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wird bei der nächsten Jahresversammlung ein Ersatzmitglied durch die

        Vereinsmitglieder gewählt.

§ 14 Geschäftsbereich des Vorstandes

  1. Zur Vertretung des Vereins gern. §  26 BGB ist der 1. Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder der 2. Vorsit­zende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied berechtigt.

 

 

§ 15 Beschlussfassung  des Vorstandes

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

 

§ 16 Kassenprüfer

 

  1. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

  2.  Zwei Kassenprüfer haben gemeinschaftlich die Kassenprüfung vorzu­ nehmen. Sie werden in der jährlich stattfindenden Hauptversammlung gewählt. Auf der jährlich stattfindenden Hauptversammlung scheidet jeweils ein Kassenprüfer aus, ein neuer sowie ein Stellvertreter werden     dazugewählt . Die  Amts zeit  darf  nicht  länger   als  4 Jahre dauern.

 

Vor der Hauptversammlung haben die Kassenprüfer eine ins einzelne gehende Kassenprüfung vorzunehmen und das Ergebnis schriftlich in einem Protokoll niederzulegen.

Auf der Hauptversammlung hat einer der Prüfer darüber zu berichten.

 

 

§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Drittel des Jahres statt. Sie wird durch Veröffentlichung  in der Tageszeitung     oder durch Einladung in schriftlicher Form oder in Textform -Mail)einberufen.

       Die Einberufung muss mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versamm­ lung erfolgen und die vorn Vorstand festzusetzende Tagesordnung

       enthalten.

    2. Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die der Satzung als Anhang beigefügt ist.

 

 

 

 

 

 

§ 18 Beschlussfassung   der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über

  • die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,

  • Entlastung des Vorstandes,

  • Neuwahl des Vorstandes,

  • Satzungsänderungen,

  • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder   (§ 19),

  • Auflösung des Vereins.

 

   2. Die Mitgliederversammlungist bei Anwesenheit von 25 % der ordentlichen Mitglieder sofort, eine Viertelstunde nach der angesetzten Zeit jedoch auf

       jeden Fall beschlussfähig.

    3. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet   im Falle einer Wahl das Los, in an­ deren    

       Fällen die Stimme des geschäftsführenden    Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung  des Vereins ist eine

       Stimmenmehrheit 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.

    4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden

         Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 19 Anträge

 

Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitglie­ derversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzu­ reichen.

 

§ 20 Außerordentliche  Mitgliederversammlungen

 

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tages­ ordnung die Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung  entsprechend.

 

 

 

 

D.  Ausschüsse

 

§ 21 Einsetzung von Ausschüssen

 

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf des Vereinsgeschehens Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen.

 

Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage:

  • a) Verwaltungs- und Finanzausschuss,

  • b) Sportausschuss,

  • c) Sportplatzausschuss,

  • d) Vergnügungsausschuss,

  • e) Jugendausschuss,

  • f) Berufungsausschuss.

Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.

 

 

 

 

 

E.   Schlussbestimmungen

 

§ 22 Haftpflicht

 

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

 

§ 23 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß be­ rufenen Mitgliederversammlung  unter Einhaltung der Regeln des § 18 beschlossen werden.

  2.  Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Rechner bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften   des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).

 

§ 24 Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13. März 1978 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Ver­ einsregister beim Amtsgericht Nordhorn eingetragen ist.

 

 

Emlichheim,

 

Sch1ichtungs- und Berufungsausschuss-Ordnung

 

§ 1

 

Das Schlichtungsverfahren ist formlos. Im Falle der gütlichen Bei­ legung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und dem Vereinsvorstand zu übergeben. Kommt eine Schlichtung nicht zustande, können die beteiligten die Entscheidung des Vorstandes anrufen. Die Entscheidung des Vorstandes ist endgültig.

 

§ 2

 

Der Berufungsausschuss wird gemäß § 11 der Satzung tätig. Er kann die in der Satzung vorgesehenen Entscheidungen des Gesamt vorstandes be­ stätigen, abändern oder aufheben.

 

§ 3

 

Ein Mitglied des Schlichtungs- und Berufungsausschusses kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Der Ablehnungsantrag ist dem Vorsitzenden vor Beginn der Verhandlung vorzutragen. Ein späterer Ablehnungsantrag ist nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß eine frühere Antragstellung unmöglich war. Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Vorsitzende, der die Verhandlung führt.

 

Wird er selbst abgelehnt, so entscheidet der Berufungsausschuss in seiner Gesamtheit.

 

Im Verhinderungsfall oder in einem Ablehnungsfall wird das Verfahren von den jeweiligen Stellvertretern durchgeführt.

 

§ 4

 

Der Vorsitzende des Berufungsausschusses gibt dem Beschuldigten, dem Ankläger sowie dem Vorstand von der Eröffnung des Verfahrens Kenntnis. Die Mitteilung an den Beschuldigten muß die Beschwerdepunkte enthalten und die Aufforderung, sich innerhalb einer angemessenen Frist auf die Anschuldigung unter Benennung von Zeugen und Angabe sonstigen Beweismaterials schriftlich zu äußern. Sie muß ferner den Hinweis enthalten, daß eine Vertretung durch berufliche Rechtsvertreter unzulässig ist.

 

Der weitere Gang des Verfahrens wird vorn Vorsitzenden des Berufungs­ ausschusses bestimmt. Er kann die nötigen Auskünfte und Nachfor­ schungen schriftlich einholen oder einen Beisitzer hiermit beauftra­ gen. Er kann auch den Weg in einer Verha nd lung beschreiten.

 

Sobald der Tatbestand als genügend geklärt angesehen werden kann, lädt der Vorsitzende des Verfahrens die Beteiligten zu einem Ver­ handlungstermin schriftlich ein. Auch dem Vereinsvorsitzenden muß eine Mitteilung zugesandt werden, damit er selber im Termin erscheinen oder sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen kann, wenn er es für nötig hält. Zwischen der Absendung der Ladung durch einen eingeschriebenen Brief und dem Verhandlungstage muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Die Ladung ist an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift der Beteiligten zu senden. Sie muß die Mitteilung enthalten, daß auch in Abwesenheit des Empfängers verhandelt und entschieden wird.

 

Dem Beschuldigten ist auf seinen Antrag Einsicht in die Akten zu ge­ währen.

 

§ 5

 

Die Verhandlung ist vereinsöffentlich. Alle Beteiligten und Zeugen sind bei Beginn derselben hierauf hinzuweisen.

 

§ 6

Die Urteilsfindung  erfolgt in Abwesenheit stimmung der erkennenden Mitglieder  des Urteil ist schriftlich auszufertigen und zu Mitglieder  des          Berufungsausschusses haben vierfacher Ausfertigung dem Vereinsvorstand der Beteiligten durch Ab­ Berufungsausschusses. Das begründen. Die erkennenden zu unterzeichnen. Es ist zu übergeben.

 

 

§ 7

 

Der Vorstand entscheidet durch Beschluß darüber, ob das Urteil nur den Beteiligten zugestellt oder in der Vereinsversammlung bekanntgegeben werden soll.

Die endgültige Entscheidung wird durch den Vorstand vollzogen.

 

G e s c h ä  f  t  s o r d n u n g

 

für Mitgliederversammlungen   und Sitzungen

Anhang zur Vereinssatzung des Tennisclub Blau-Weiß Emlichheim e. V.

 

 

§ 1

Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen des "Tennisclub Blau-Weiß Emlichheim e. V.". Er wird vom 2. Vorsitzenden vertreten.

 

§ 2

Nach der Eröffnung ordentlicher Mitgliederversammlungen gibt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter zunächst die vom Vorstand fest­ gesetzte Tagesordnung bekannt und bringt, falls die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst, die einzelnen Punkte in der vorgesehenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

 

§ 3

Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes können in jedem Fall auch außer der Reihe sprechen.

 

§ 4

Antragsteller und Berichterstatter haben als erste und letzte das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und zu tatsächlichen Berichtigungen muss ebenso wie zu einer die Sache betreffenden Frage­ stellung vor etwa noch vorgemerkten Rednern das Wort erteilt werden. Persönliche Bemerkungen sind am Schluß der Beratung des Einzelfalles gestattet.

 

§ 5

 

  1. Bei unqualifizierten Äußerungen ruft der Vorsitzende den Redner zur Sache. Verletzt ein Redner den Anstand, so rügt ihn der Vorsitzende und erteilt ihm unter Umständen eine Verwarnung. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand der Beratung oder von der Rednerordnung zu entfernen, so entzieht ihm der Vorsitzende nach vorheriger Verwarnung das Wort für den zur Beratung stehenden Punkt. 

  2.  Mitglieder, die durch ungebührliches Verhalten eine Versammlung oder Sitzung stören, können vom Vorsitzenden nach vorheriger Ver­ warnung aus dem Versammlungsraum gewiesen werden. Im Übrigen hat der Vorsitzende alle Befugnisse, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind.

 

§ 6

 

Anträge, die nicht fristgerecht nach § 19 der Satzung eingereicht wurden, können nur mit Genehmigung des gesamten Vorstandes auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Änderung der Satzung sind hiervon ausgenommen.

 

§ 7

Über Anträge auf Schluß der Debatte wird nach vorheriger Verlesung der Rednerliste sofort abgestimmt. Ist der Antrag auf Schluß der Debatte angenommen, so erteilt der Vorsitzende nur noch einem Redner für und einem dagegen, und zwar in der Reihenfolge wie sie eingetragen sind, vorbehaltlich der Übertragung auf einen nachstehenden Redner sowie dem Antragsteller oder dem Berichterstatter das Wort. Redner, die zur Sache selbst gesprochen haben, können anschließend keinen Antrag auf Schluß der Debatte stellen.

 

§ 8

 

Liegen zu einem Punkt mehrere Anträge vor, so ist zunächst der wei­ testgehende Antrag festzustellen und über ihn abzustimmen. Bei Annahme dieses Antrages entfallen weitere Abstimmungen. Im Übrigen erfolgt die Abstimmung in der Reihenfolge, in der die Anträge eingegangen sind.

 

§ 9

 

  1. Abstimmungen erfolgen entweder durch Handhochheben   (offene Abstim­ mung) oder schriftlich durch Stimmzettel   (geheime Abstimmung).

  2.  Wird Antrag auf schrif tliche (geheime Abstimmung) gestellt, so muss mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

 

§ 10

Zur Annahme eines Antrages genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 11

Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten nur soweit, als die Satzung keine anderen Regeln aufstellt.

 

Die in der vorgenannten  Satzung geänderten Bestimmungen stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom  19.02.2016 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung, und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen  überein.

Nordhorn, den 15.02.2017

gez. H. Lichtenborg      gez. J. Timmermann

 

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