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Regeln für den Wiedereintritt als aktives Mitglied nach vorhergehender Beendigung der aktiven Mitgliedschaft

 

Die aktive Mitgliedschaft endet regelmäßig jeweils zum Ende des Kalendervierteljahres, in welchem die Kündigung schriftlich ausgesprochen wurde. 

Tritt das Mitglied innerhalb von 13 Monaten ab Ende des Kalendervierteljahres gerechnet wieder als aktives Mitglied ein, sind Beiträge als aktives Mitglied für die Zeit ab Austritt bis Wiedereintritt nachzuentrichten.

 Für Schwangere gilt grundsätzlich die gleiche Regelung. Sie können jedoch für die Zeit der Schwangerschaft bis zum Ende der Mutterschutzfrist Beiträge als passives Mitglied nachentrichten (siehe Regeln für den Wechsel zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft). 

Alle vorstehenden Regeln gelten analog auch für die Handhabung der Regeln zum Thema Arbeitseinsätze.

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