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Regeln für den Wechsel zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft:
(gilt nicht für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)

  1. Die aktive Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes im Laufe eines Kalenderjahres nur mit Wirkung ab 1. Januar des Folgejahres in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt werden (§ 7 Abs. 1 der Satzung).
  2. Ein passives Mitglied kann grundsätzlich die aktive Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten jederzeit per schriftlicher Anzeige erwerben. Die aktive Mitgliedschaft gilt ab dem 1. des auf die Anzeige folgenden Monates.
  3. Für passive Mitglieder, welche vor der passiven Mitgliedschaft bereits aktive Mitglieder waren und nun wiederum aktive Mitglieder werden möchten, gilt eine Sonderregelung. In solchen Fällen wird die passive Mitgliedschaft rückwirkend aufgehoben, wenn zwischen dem Beginn derselben und der Anzeige der aktiven Mitgliedschaft weniger als 13 Monate liegen.
  4. Schwangere sind ab der schriftlichen Anzeige ihrer Schwangerschaft bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist von Arbeitseinsätzen befreit. Sie können für diese Zeit den vorübergehenden Status als passives Mitglied beantragen.       
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